Mehrtagesreisen 2010
- Teneriffa 07.02. - 14.02.
- Marokko 24.02. - 05.03.
- Sizilien 10.03. - 20.03.
- China 10.03. - 24.03.
- Cote d'Azur 06.04. - 11.04.
- Benelux 23.04. - 27.04.
- Tessin 01.05. - 09.05.
- Andalusien 10.05. - 19.05.
- S.-Anhalt 15.05. - 19.05.
- Cornwall/CFS 20.05. - 29.05.
- Kent/CFS 26.05. - 30.05.
- CFS 27.05. - 28.05.
- Bäderdreieck 28.05. - 03.06.
- Ostwestfalen 02.06. - 06.06.
- Kreuzfahrt 09.06. - 16.06.
- England (Süd) 13.06. - 21.06.
- Irland (Süd) 23.06. - 03.07.
- Deutschland 27.06. - 04.07.
- Brandenburg 09.07. - 11.07.
- Wales 14.07. - 24.07.
- Kreuzfahrt 23.07. - 25.07.
- Jersey/Guernsey 30.07. - 08.08.
- Frankreich (Nord)11.08. - 16.08.
- Schweiz (Ost) 13.08. - 20.08.
- Schottland 20.08. - 29.08.
- Polen (Nord) 03.09. - 14.09.
- Drei-Länder-Eck 07.09. - 12.09.
- Norfolk 07.09. - 15.09.
- Burgund 18.09. - 25.09.
- Kreuzfahrt 26.09. - 09.10.
- Loire 11.10. - 18.10.
- Venetien 13.10. - 24.10.
- Fahrradreise 20.10. - 24.10.
- Thailand 31.10. - 17.11.
Tagesreisen 2010
Allgemeine geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam
vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und dem
Reiseveranstalter zu Stande kommenden Reisevertrages. Sie
ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - m BGB
(Bürgerliches Gesetzbuch) und die Informationsvorschriften
für Reiseveranstalter gemäß §§ 4 - 11 BGB-InfoV (Verordnung
über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem
Recht) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie die
nachstehenden Bedingungen in Ruhe und mit Sorgfalt durch!
Diese Reisebedingungen werden von Ihnen bei der Buchung
anerkannt.
1. Abschluss des Reisevertrages / Verpflichtung des
Kunden
1.1 Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde dem
Reiseveranstalter den Abschluss des Reisevertrages
verbindlich an. Grundlage dieses Angebots sind die
Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen des
Reiseveranstalters für die jeweilige Reise, soweit diese dem
Kunden vorliegen.
1.2 Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger
(z.B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind vom
Reiseveranstalter nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu
treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen,
die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern,
über die vertraglich zugesagten Leistungen des
Reiseveranstalters hinausgehen oder im Widerspruch zur
Reiseausschreibung stehen.
1.3 Orts- und Hotelprospekte, sowie Internetausschreibungen,
die nicht vom Reiseveranstalter herausgegeben werden, sind
für den Reiseveranstalter und dessen Leistungspflicht nicht
verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche
Vereinbarung mit dem Kunden zum Gegenstand der
Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht des
Reiseveranstalters gemacht wurden.
1.4 Die Buchung kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per
Telefax oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet)
erfolgen. Bei elektronischen Buchungen bestätigt der
Reiseveranstalter den Eingang der Buchung unverzüglich auf
elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt noch
keine Bestätigung der Annahme des Buchungsauftrags dar.
1.5 Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von
Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine
eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch
ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.6 Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung
des Reiseveranstalters zustande. Sie bedarf keiner
bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss
wird der Reiseveranstalter dem Kunden eine schriftliche
Reisebestätigung übermitteln. Hierzu ist er nicht
verpflichtet, wenn die Buchung durch den Kunden weniger als
7 Werktage vor Reisebeginn erfolgt.
1.7 Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung des
Reiseveranstalters vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein
neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die
Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der
Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde
innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die
Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder
Restzahlung erklärt.
2. Bezahlung
2.1 Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen Zahlungen
auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder
annehmen, wenn dem Kunden der Sicherungsschein übergeben
wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des
Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 10% des
Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird bis 3
Wochen vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein
übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 8
genannten Grund abgesagt werden kann.
2.2 Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt
sie keine Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis pro
Reisenden € 75,- nicht, so dürfen Zahlungen auf den
Reisepreis auch ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines
verlangt werden.
2.3 Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung
nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so
ist der Reiseveranstalter berechtigt, nach Mahnung mit
Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden
mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5.2 Satz 2 bis 5.5 zu
belasten.
3. Leistungsänderungen
3.1 Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem
vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach
Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter
nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur
gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und
den Gesamt¬zuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
3.2. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt,
soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
3.3. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über
wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis
von dem Änderungsgrund zu informieren.
3.4 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen
Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom
Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer
mindestens gleich¬wertigen Reise zu verlangen, wenn der
Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne
Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot an¬zubieten. Der
Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des
Reiseveranstalters über die Änderung der Reiseleistung oder
die Absage der Reise diesem gegenüber geltend zu machen.
4. Rücktritt durch den Kunden vor
Reisebeginn/Stornokosten
4.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise
zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem
Reiseveranstalter unter der nachfolgend angegebenen
Anschrift zu erklären. Falls die Reise über ein Reisebüro
gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber
erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt
schriftlich zu erklären.
4.2 Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die
Reise nicht an, so verliert der Reiseveranstalter den
Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der
Reiseveranstalter, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu
vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine
angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt
getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in
Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.
4.3 Der Reiseveranstalter hat diesen Entschädigungsanspruch
zeitlich gestaffelt, d. h. unter Berücksichtigung der Nähe
des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten
Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis
pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung
gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche
anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen
berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt
des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden wie folgt
berechnet:
Bis 4 Wochen vor Reiseantritt 20% des Reisepreises, mind.
Jedoch EUR 75,-,
ab 4 Wochen vor Reiseantritt 50%,
ab 2 Wochen vor Reiseantritt 60%,
ab 6 Tage vor Reiseantritt 100% des Reisepreises
4.4 Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem
Reiseveranstalter nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein
oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als
die von ihm geforderte Pauschale.
4.5 Der Reiseveranstalter behält sich vor, anstelle der
vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung
zu fordern, soweit der Reiseveranstalter nachweist, dass ihm
wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare
Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der
Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung
unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer
etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen
konkret zu beziffern und zu belegen.
Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 b BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.
5. Umbuchungen
5.1 Werden auf Ihren Wunsch nach der Buchung der Reise, bis
75 Tage vor Reisebeginn, für einen Termin, der innerhalb des
zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt,
der Reisetermin, der Ort des Reiseantritts, die Unterkunft,
die Verpflegungsart, die Beförderungsart oder die
Beförderungsdokumente geändert, so können wir hierfür eine
Bearbeitungsgebühr von € 75,00 pro Person erheben.
5.2 Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der
Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt
möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß
Ziffer 5.2 bis 5.5 zu den Bedingungen und gleichzeitiger
Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei
Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm
ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus
Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger
Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er
keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises.
Der Reiseveranstalter wird sich um Erstattung der ersparten
Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese
Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche
Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche
oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
7. Rücktritt wegen Nichterreichens der
Mindestteilnehmerzahl
Der Reiseveranstalter kann wegen Nichterreichens der
Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Reisevertrag
zurücktreten, wenn er
a) in der jeweiligen Reiseausschreibung die
Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie den Zeitpunkt, bis zu
welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem
Kunden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss,
angegeben hat und
b) in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die
späteste Rücktrittsfrist deutlich angibt oder dort auf die
entsprechenden Angaben in der Reiseausschreibung verweist.
Ein Rücktritt ist spätestens am 14. Tag vor dem vereinbarten
Reiseantritt dem Kunden gegenüber zu erklären.
Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein,
dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann,
hat der Reiseveranstalter unverzüglich von seinem
Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.
Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält
der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen
unverzüglich zurück.
8. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung
einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer
Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn
er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die
sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.
Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf
den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten
Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die
er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch
genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den
Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
9. Mitwirkungspflichten des Kunden
9.1 Mängelanzeige
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der
Kunde Abhilfe verlangen.
Der Kunde ist aber verpflichtet, dem Reiseveranstalter einen
aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen.
Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine Minderung des
Reisepreises nicht ein.
Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar
aussichtslos ist oder aus anderen Gründen unzumutbar ist.
Der Kunde ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich
der Reiseleitung am Urlaubsort zur Kenntnis zu geben. Ist
eine Reiseleitung am Urlaubsort nicht vorhanden, sind
etwaige Reisemängel dem Reiseveranstalter an dessen Sitz zur
Kenntnis zu geben. Über die Erreichbarkeit der Reiseleitung
bzw. des Reiseveranstalters wird der Kunde in der
Leistungsbeschreibung, spätestens jedoch mit den
Reiseunterlagen, unterrichtet.
Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen,
sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt,
Ansprüche des Kunden anzuerkennen.
9.2 Fristsetzung vor Kündigung
Will ein Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der
in § 615 c BGB bezeichneten Art nach § 615 e BGB oder aus
wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund wegen
Unzumutbarkeit kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor
eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies
gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom
Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige
Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, dem
Reiseveranstalter erkennbares Interesse des Kunden
gerechtfertigt wird.
9.3 Gepäckverlust, Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung
Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen
empfiehlt der Veranstalter dringend unverzüglich an Ort und
Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen
Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in
der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht
ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei
Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen und bei Verspätung
innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im
Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die
Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der
örtlichen Vertretung des Veranstalters anzuzeigen.
9.4 Reiseunterlagen
Der Kunde hat den Reiseveranstalter zu informieren, wenn er
die erforderlichen Reiseunterlagen (z. B. Flugschein,
Hotelgutscheine) nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter
mitgeteilten Frist erhält.
10. Beschränkung der Haftung
10.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für
Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den
dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob
fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Kunden
entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines
Leistungsträgers verantwortlich ist.
10.2 Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters für
Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis
beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunden
und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im
Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer
Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.
10.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für
Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im
Zusammenhang mit Leis¬tungen, die als Fremdleistungen
lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge,
Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen,
Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen
Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der
Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich
und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als
Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie
für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der
Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind.
Der Reiseveranstalter haftet jedoch
a) für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom
ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen
Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die
Unterbringung während der Reise beinhalten,
b) wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die
Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder
Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich
geworden ist.
11. Ausschluss von Ansprüchen
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise
hat der Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich
vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu
machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber
dem Reiseveranstalter unter der nachfolgend / vorstehend
angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann
der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne
Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden
ist.
Dies gilt jedoch nicht für die Frist zur Anmeldung von
Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen bei Gepäck im
Zusammenhang mit Flügen gemäß Ziffer 10.3. Diese sind binnen
7 Tagen bei Gepäckbeschädigung und binnen 21 Tagen bei
Gepäckverspätung nach Aushändigung, zu melden.
12. Verjährung
12.1 Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c bis f BGB aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die
auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung
des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters
oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen,
verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf
den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des
Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen.
12.2 Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB
verjähren in einem Jahr.
12.3 Die Verjährung nach Ziffer 13.1 und 13.2 beginnt mit
dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt.
12.4 Schweben zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter
Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch
begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis
der Kunde oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der
Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens
drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
13. Informationspflichten über die Identität des
ausführenden Luftfahrt-unternehmens
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die
Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
verpflichtet den Reiseveranstalter, den Kunden über die
Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im
Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden
Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren.
Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch
nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem
Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu
nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw.
werden.
Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft
den Flug durchführen wird, muss er den Kunden informieren.
Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft
genannte Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter den
Kunden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich
alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen,
dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel
unterrichtet wird.
Die „Black List“ ist auf folgender Internetseite abrufbar:
http://air-ban.europa.eu.
14. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
14.1 Der Reiseveranstalter wird Staatsangehörige eines
Staates der Europäischen Gemeinschaften, in dem die Reise
angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und
Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über
deren evtl. Ände¬rungen vor Reiseantritt unterrichten. Für
Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat
Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine
Besonderheiten in der Person des Kunden und eventueller
Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit,
Staatenlosigkeit) vorliegen.
14.2 Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und
Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente,
eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von
Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem
Nicht¬befolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die
Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies
gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter nicht, unzureichend
oder falsch informiert hat.
14.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige
Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die
jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn mit
der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der
Reiseveranstalter eigene Pflichten schuldhaftverletzt hat.
15. Rechtswahl
Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem
Reiseveranstalter findet ausschließlich deutsches Recht
Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.
Soweit bei Klagen des Kunden gegen den Reiseveranstalter im
Ausland für die Haftung des Reiseveranstalters dem Grunde
nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich
der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und
Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches
Recht Anwendung.
16. Gerichtsstand
16.1 Der Kunde kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz
verklagen.
16.2 Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Kunden ist
der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden,
bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute,
juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts
oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des
Reiseveranstalters vereinbart.
16.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren
Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den
Reisevertrag zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter
anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt
oder
b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht
abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der
Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die
nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen
Vorschriften.
Hinweis zur Kündigung wegen höherer Gewalt
Zur Kündigung des Reisevertrages wird auf die gesetzliche
Regelung im BGB verwiesen, die wie folgt lautet:
„§ 651j: (1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss
nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert,
gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der
Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein
nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen. (2) Wird der
Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so finden die Vorschriften
des § 651e Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung.
Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien
je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten
dem Reisenden zur Last.“
17. Veranstalter:
Dr. Seick Gartenreisen
Franz-Grillparzer-Weg 2
48155 Münster
Stand: November 2009
Kontakt Telefon: 0251/392 93 62
kostenlose Prospektbestellung Reiseanmeldung allgemeine Anfrage Newsletter
Bürozeiten Montag bis Freitag: 09.00 Uhr - 13.00 Uhr
Dienstag und Donnerstag: 16.00 Uhr - 18.00 Uhr

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